Satzung des Stiftervereins Alter Corpsstudenten e. V.
(in der Fassung vom 26. Mai 2001)
§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Stifterverein Alter Corpsstudenten e.V.“
Er hat seinen Sitz in Würzburg, wo er in das Vereinsregister eingetragen ist (Amtsgericht Würzburg VR 1084).
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein bezweckt die Förderung junger Absolventen von höheren Schulen, Universitäten und Hochschulen, die außergewöhnliche Studienergebnisse erzielt und überdurchschnittliches soziales Engagement bewiesen haben. Er zeichnet sie öffentlich aus und unterstützt sie bei ihrer weiteren wissenschaftlichen Arbeit.
Die Auszeichnung – von Klinggräff-Medaille und Geldpreis – wird jährlich vergeben. Über die Höhe des Geldpreises entscheidet der Vorstand.
§ 3: Bewerbung und Auswahlverfahren
Bewerber, welche den Ansprüchen gemäß § 2 (2) genügen, werden von Vereinigungen oder Einzelpersonen, die dem Stifterverein Alter Corpsstudenten entweder angehören oder nahe stehen, nach Maßgabe der Richtlinien dem Vorsitzenden des Beirats des Stiftervereins benannt.
Der Beirat erstattet über jeden Bewerber ein Gutachten und legt dieses zusammen mit seinem Votum dem Vorstand des Stiftervereins vor.
Die Entscheidung trifft der Vorstand des Vereins.
§ 4: Mitgliedschaft
Der Stifterverein Alter Corpsstudenten hat ordentliche Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen und Vereinigungen – eingetragene Vereine oder nicht rechtsfähige – sein. Der Antrag auf Aufnahme hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und Vereinigungen durch deren Auflösung, durch Austrittserklärung oder durch Ausschluß.
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluß eines Kalenderjahrs erfolgen. Er ist schriftlich zu erklären, und zwar spätestens zum 30. September des Jahres, zu dessen Ende das Ausscheiden erfolgen soll.
Mitglieder, die den Verein schädigen, können durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist dem betreffenden Mitglied durch Einschreiben unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Einschreiben gilt als zugegangen, wenn seit seiner Aufgabe an die letzte, dem Verein bekannte Adresse eine Woche verstrichen ist.
§ 5: Beiträge und Mittel des Vereins
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, der von der Mitgliederversammlung gemäß § 7 (6f) der Satzung festgesetzt wird.
Der Jahresbeitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und ist spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten.
Der Vorstand kann auf Antrag Beiträge aus triftigem Grund stunden oder ermäßigen.
Die Nichtzahlung des Beitrages stellt eine Schädigung des Vereinsinteresses dar und kann gemäß § 4 (6) geahndet werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt gemäß § 6 durch die Mitgliederversammlung betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten, die nachzuweisen sind.
§ 6: Organe des Vereins
Organe des Stiftervereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat.
§ 7: Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der ersten Hälfte eines jeden Jahres statt, möglichst zwischen Himmelfahrt und Pfingsten. Zu ihr ist schriftlich vier Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einzuladen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß des Vorstandes sowie dann einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen einen Monat vorher dem Vorstand in schriftlicher Form vorliegen. Während der Veranstaltung können mündliche Anträge dann in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Dringlichkeit durch Beschluß der Mitgliederversammlung bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderung sind hiervon ausgenommen.
In der Versammlung hat jedes Mitglied, das seinen Beitrag bezahlt hat, eine Stimme. Bei der Abstimmung kann sich ein Mitglied durch ein anderes vertreten lassen. Dazu bedarf es einer schriftlichen Vollmacht. Ein Vertreter kann nicht mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen.
In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen insbesondere:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
b) Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
g) Beschlußfassung über Anträge der Mitglieder
h) Bestimmung des Termins und des Ortes der nächsten Mitgliederversammlung
i) Auflösung des Vereins und Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens
§ 8: Kassenprüfer
Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kasse des Vereins durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die die Kassenunterlagen mit einem entsprechenden Prüfungsvermerk zu versehen haben und das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung bekanntgeben müssen. Gegebenenfalls kann der Prüfungsbericht schriftlich abgefaßt und vom Versammlungsleiter in der Mitgliederversammlung verlesen werden.
§ 9: Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht
a) aus dem Vorsitzenden
b) aus dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) aus dem Schatzmeister
d) aus dem Schriftführer
e) aus dem Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit
f) aus dem Vorsitzenden des Beirats (vgl. § 10 (3)
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden handeln darf.
Der Vorstand des Stiftervereins wird für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Jedes Vorstandsmitglied, das freiwillig aus seinem Amt scheidet, soll das Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers fortführen, äußerstenfalls aber bis zum Ablauf der Wahlperiode.
Vorstandssitzungen beruft der Vorsitzende nach eigenem Ermessen und dann ein, wenn zwei Vorstandsmitglieder ihn darum ersuchen.
Das Gremium ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern unter der Voraussetzung beschlußfähig, daß ein gemäß § 26 BGB zur Vertretung befugtes Mitglied an der Sitzung teilnimmt.
§ 10 Beirat
Es ist ein Beirat zu bilden. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit berufen. Er besteht aus höchstens 9 Mitgliedern. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
Dem Beirat obliegt es insbesondere, den Vorstand bei der Auswahl der Bewerber nach den Bestimmungen des § 3 zu unterstützen.
Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Dieser muß Mitglied des Stiftervereins sein.
Der Beirat kann zur Beurteilung der Qualifikation der Bewerber Persönlichkeiten hinzuziehen, die Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet besitzen, in dem dieser sich ausgezeichnet hat.
§ 11 Beschlüsse der Vereinsgremien
Die Beschlußfassung der Gremien des Stiftervereins erfolgt mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
Der Vorstand ist befugt, behördliche Auflagen in eigener Verantwortung zu erfüllen. Er setzt die Mitglieder bei der nächsten Mitgliederversammlung davon in Kenntnis.
Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzuzeigen.
Die Vorstandsprotokolle sind vom Schriftführer und vom Leiter der Sitzung, in der Regel der Vorsitzende nach § 9, zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Stiftervereins, die nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden kann, deren einzige Tagesordnungspunkte sein müssen
a) Auflösung des Vereins
b) Verwendung des Vereinsvermögens
kann nur einer Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Stiftervereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere als gemeinnützig anerkannte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Weinheim am 26. Mai 2001 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.